SGA
Der Schulgemeinschaftsausschuss
Die Aufgaben und Rechte des SGA sind geregelt im § 64 des Schulunterrichtsgesetzes.
ORGANISATION
Dem Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.
Jedem Mitglied der im SGA vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Eltern) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist ebenso unzulässig wie die Übertragung der Stimme auf eine andere Person. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme.
Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer, Schüler und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattzufinden.
Den Vorsitz im SGA führt der Schulleiter.
Für einen Beschluss sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
Dem SGA obliegen
1. Entscheidung über …
mehrtägige Schulveranstaltungen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung,
die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen,
die Hausordnung,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen,
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen,
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen,
schulautonome Schulzeitregelungen,
die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern.
2. Die Beratung insbesondere über …
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule
Der SGA setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: